Der Gesetzgeber hat entschieden, dass ab dem 23.12.2020 private Käufer beim Erwerb einer Wohnimmobilie entlastet werden sollen. So müssen Käufer dann nur noch höchstens die Hälfte der Provision tragen.
Wer einen Profi für den Verkauf seiner Immobilie beauftragt zahlt nur im Erfolgsfall Provision. Wir als Makler gehen mit Zeit, Arbeit und Kosten in Vorleistung. Ein ehrlicher und sauberer Vertriebsauftrag bietet beiden Seiten Sicherheit in der Zusammenarbeit.
Unter die Neuregelung fallen nur Wohnimmobilien wie z.B. Wohnungen, Einfamilienhäuser, Baugrundstücke mit Abrissobjekten, Wohnimmobilien mit Erbbaurecht, aber auch Immobilien mit Einliegerwohnung.
Das Gesetzt beschränkt sich auf Verkäufe an natürliche Personen die den Kaufvertrag zu privaten Zwecken abschließen.
Der Maklervertrag bedarf laut §656a BGB der Textform. Mündliche Maklerverträge oder Verträge durch schlüssiges Verhalten sind nicht mehr gültig.
Für die Provisionshöhe wurde keine Obergrenze festgelegt, es gilt weiterhin die übliche Provisionshöhe für die entsprechende Region.
* aus dem Kaufpreis zzgl. der gesetzlichen MwSt.
* aus dem Kaufpreis zzgl. der gesetzlichen MwSt.